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   BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 11.21   

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BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 11.21 (https://dejure.org/2021,56774)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2021 - 2 B 11.21 (https://dejure.org/2021,56774)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - 2 B 11.21 (https://dejure.org/2021,56774)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten bei der erstmaligen Festsetzung der Grundgehaltsstufe nach der Versetzung eines Lehrers in den Berliner Schuldienst; Zusammenrechnen der Arbeitszeitvolumina mehrerer zeitgleicher Teilzeitbeschäftigungen zur Bestimmung des Kriteriums ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten bei der erstmaligen Festsetzung der Grundgehaltsstufe nach der Versetzung eines Lehrers in den Berliner Schuldienst; Zusammenrechnen der Arbeitszeitvolumina mehrerer zeitgleicher Teilzeitbeschäftigungen zur Bestimmung des Kriteriums ...

  • rechtsportal.de

    Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten bei der erstmaligen Festsetzung der Grundgehaltsstufe nach der Versetzung eines Lehrers in den Berliner Schuldienst; Zusammenrechnen der Arbeitszeitvolumina mehrerer zeitgleicher Teilzeitbeschäftigungen zur Bestimmung des Kriteriums ...

  • datenbank.nwb.de

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 24.06.2008 - 2 C 5.07

    Vordienstzeit; Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst; Hauptberuflichkeit;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 11.21
    Dadurch wird berücksichtigt, dass ein Beamter, dem die Betreuung oder Pflege seiner Angehörigen obliegt, objektiv daran gehindert ist, seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, wie es dem Leitbild des vollzeitig beschäftigen Beamten entspricht, der sich seinem Beruf mit voller Hingabe zu widmen hat (BVerwG, Urteile vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 - BVerwGE 124, 227 und vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 12 Rn. 12 f.).

    Der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung stellt dabei die zeitliche Untergrenze für die Hauptberuflichkeit dar (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 12 Rn. 12).

    Es sollen unbillige Benachteiligungen gegenüber "Nur-Beamten" vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 12 Rn. 7).

  • BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 36.18

    Anerkennung einer dreijährigen Ausbildung zum Beratungsanwärter an der

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 11.21
    In der Fortentwicklung seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht daher auch eine "unterhälftige Beschäftigung" als berücksichtigungsfähig anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 4 S. 2 f.; Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 19 Rn. 9).
  • BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04

    Teilzeitbeschäftigung; unterhälftige Beschäftigung; Kürzung des kinderbezogenen

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 11.21
    Dadurch wird berücksichtigt, dass ein Beamter, dem die Betreuung oder Pflege seiner Angehörigen obliegt, objektiv daran gehindert ist, seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, wie es dem Leitbild des vollzeitig beschäftigen Beamten entspricht, der sich seinem Beruf mit voller Hingabe zu widmen hat (BVerwG, Urteile vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 - BVerwGE 124, 227 und vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 12 Rn. 12 f.).
  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 20.04

    Angestelltenverhältnis; Arbeitszeit; Beamtenversorgung; hauptberufliche

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 11.21
    In der Fortentwicklung seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht daher auch eine "unterhälftige Beschäftigung" als berücksichtigungsfähig anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 4 S. 2 f.; Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 19 Rn. 9).
  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 11.21
    Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16

    Zugrundelegung der in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren getroffenen

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 11.21
    Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 18.09.1997 - 2 C 38.96

    Hauptberufliche Beschäftigung von Lehrern - Ruhegehaltfähige Zeiten für die in

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 11.21
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit deshalb bereits dann als erfüllt angesehen, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt, ohne dann weitere Kriterien in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 38.96 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 11 S. 2).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 11.21
    Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 2 C 25.16

    Beamter; Beteiligungsrecht; Deckung des Personalbedarfs; Einstellung;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 11.21
    Auch hier hat die Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Stufenfestsetzung Ausnahmecharakter; § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln ist eine Ausnahmevorschrift (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 25.16 - Buchholz 240 § 28 BBesG Nr. 23).
  • VG Berlin, 14.07.2016 - 26 K 59.14

    Anerkennung einer unterhälftigen Tätigkeit bei der Bemessung der Besoldung;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 11.21
    Lediglich angemerkt sei, dass die Tätigkeiten der Klägerin, die im fraglichen Zeitraum keinerlei Kinderbetreuungs- oder Pflegeleistungen erbracht hat, sodass für sie eine "Überhälftigkeit" beim Zusammenrechnen der Dauer der beiden Vordienstzeiten erforderlich ist, nach den Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts nur in einem einzigen Monat die Schwelle der Überhälftigkeit überschritten haben (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 14. Juli 2018 - VG 26 K 59.14 - UA S. 8).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2023 - 4 S 1892/22

    Beamtenrechtliche Erfahrungsstufenfeststellung; vordienstliche unterhälftige

    Er würde in diesem Fall jedoch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Regelungen abweichen (vgl. etwa Beschluss vom 21.12.2021 - 2 B 11.21 -, Juris Rn. 12 i. V. m. Rn. 13 ff.), wofür auch aus Gründen der Rechtseinheit kein hinreichender Anlass besteht.

    Eine solche Besserstellung ist gerade nicht Zweck der Anrechnungsvorschriften (vgl. das Senatsurteil vom 09.07.2018 unter Inbezugnahme der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; ferner BVerwG, Beschluss vom 21.12.2021 - 2 B 11.21 -, Juris Rn. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2023 - 6 A 3037/21

    Übernahme; Beamtenverhältnis auf Probe; Höchstaltersgrenze; tatsächliche Pflege;

    In Übereinstimmung damit ist eine hauptberufliche Tätigkeit nach der Legaldefinition des § 13 Abs. 3 LBeamtVG NRW eine solche, die gegen Entgelt erbracht wird, vgl. zum Begriff der (haupt-)beruflichen Tätigkeit: BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2021 - 2 B 11.21 -, Schütz BeamtR ES/C I 1.1 Nr. 114 = juris Rn. 10 und vom 5.3.2019 - 2 B 36.18 -, Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 19 = juris Rn. 9 unter Hinweis auf Urteil vom 25.5.2005 - 2 C 20.04 -, NVwZ-RR 2005, 730 = juris Rn. 19, und wird etwa im Sozialrecht unter beruflicher Tätigkeit eine im Allgemeinen auf Dauer angelegte, dem Lebensunterhalt dienende Erwerbstätigkeit jeden Umfangs aufgefasst.
  • VG Düsseldorf, 05.09.2023 - 23 K 7518/21
    Dies legt der - einzelne Zeiten in den Blick nehmende - Gesetzeswortlaut nahe, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 2 B 11/21 -, juris Rn. 16, und wird dem Umstand gerecht, dass die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten Ausnahmecharakter hat.
  • VG Köln, 17.07.2023 - 15 K 5714/21
    vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2021 - 2 B 11.21 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urt. v. 09.12.2022 - 1 A 2148/20 -, juris, Rn. 38; vgl. ebenso die laufbahnrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 5 BLV.
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